Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre Rechtliche Aspekte des Technologieeinsatzes beim Lehren und LernenBeim Erstellen von Lehrmaterial und bei der Verwaltung von Kursen mit Material, das durch Studierende erstellt wird, bekommen Rechtsfragen eine zunehmende Bedeutung. Die digitale Lehre ist kein rechtsfreier Raum. Besonders das Urheberrecht und das Datenschutzrecht bestimmen, was erlaubt und was verboten ist. Dabei kommt es nicht selten zu Unsicherheiten bei allen Anwenderinnen und Anwendern. Was darf ich, was darf ich nicht? In diesem Kapitel werden das deutsche Urheberrecht und das deutsche Datenschutzrecht näher betrachtet. Anhand von Beispielen aus dem E-Learning-Alltag an Hochschulen werden wesentliche Rechtsfragen diskutiert und pragmatische Lösungen vorgestellt.Autoren: Jan Hansen, Heike Seehagen-Marx Digitale Lehre im Visier Die digitale Lehre gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mobiles, vernetztes Arbeiten, Lehren und Lernen gilt als Erfolgsstrategie mit einem hohen Potenzial für unsere Informations- und Wissensgesellschaft. Medienportale wie Moodle, BSCW, Wordpress, Mahara gehören zur etablierten Infrastruktur einer Hochschule. Ein weiterer Trend ist die fortschreitende Einbindung von externen IT-Services wie Microsoft 365, Facebook, Twitter, GoogleDocs und Dropbox. Dabei gewinnen Technologien wie Smartphone und Tablet mit ihren vielfältigen Apps zunehmend an Beliebtheit. Immer häufiger werden eigene Lerninhalte mit Technologien wie Blogs, Wikis, Facebook und YouTube ins Netz gestellt. Auch in dieser neuen Welt gelten die Regeln des Urheberrechts. Der organisierte Umgang mit geistigem Eigentum hat hohen Wert für eine Zivilgesellschaft. Dies kann man daran erkennen, dass der Ausgleich zwischen den Interessen von Urheberinnen und Urhebern und Nutzerinnen und Nutzern in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgenommen wurde (Universal Declaration of Human Rights, Art. 27). Die folgende Darstellung beschreibt primär die Rechtslage in Deutschland. In Österreich und in der Schweiz ist die Rechtslage im Wesentlichen vergleichbar. Wenn in Österreich und in der Schweiz andere Regelungen getroffen worden sind, werden die Unterschiede beschrieben. Urheberrecht Im Grundgesetz steht in Art. 5 Abs. 3: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“. Bei dieser Formulierung liegt der Gedanke nahe, dass wissenschaftliche Inhalte, und damit auch Lehrmaterial, kostenfrei zugänglich sein müssen. So ist es aber nicht gemeint. Art. 5 des Grundgesetzes formuliert ein Grundrecht. Grundrechte haben das Ziel, die Bürger/innen vor Übergriffen des Staates zu schützen. Deshalb schützt das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit die Wissenschaft davor, vom Staat aus politischen Gründen behindert zu werden. Dieses Grundrecht gibt einzelnen Nutzerinnen und Nutzern nicht das Recht, kostenfrei die Inhalte von anderen für das eigene Lehrmaterial zu verwenden. ! Inhalte aus dem Internet sind nicht per se kostenfrei. Das Urheberrecht hat eine einfache Grundstruktur. Es gibt eine Regel und es gibt zwei Ausnahmen. Regel Die Regel lautet: Inhalte, die anderen gehören, dürfen nicht genutzt werden (§§ 7-10 UrhG). Die Regel führt dazu, dass alle Autorinnen beziehungsweise Autoren mit den Inhalten, die sie selber erzeugt haben, frei umgehen können. Diese Freiheit hört aber da auf, wo sie auf Inhalte zugreifen wollen, die andere erstellt haben. Ausnahme Zum Glück ist es so, dass Juristinnen und Juristen zwei Dinge mögen: Sie mögen Regeln und sie mögen Ausnahmen. Das Zusammenspiel von Regeln und Ausnahmen macht die Sache interessant. So ist es auch im Urheberrecht. Zu der Verbots-Regel gibt es zwei Ausnahmen. Die Nutzung fremder Inhalte ist in zwei Fällen erlaubt: 1. Die Rechteinhaber/innen haben in die Nutzung eingewilligt. 2. Im Gesetz ist die Nutzung fremder Inhalte ausdrücklich gestattet (§§ 44a ff UrhG). Doch bevor Sie mehr über das Zusammenspiel von Regel und Ausnahmen erfahren, müssen Sie mehr darüber wissen, ob das Lehrmaterial immer den Anforderungen des Urheberrechts unterworfen ist. Ist Lehrmaterial immer von den Regeln des Urheberrechts erfasst? Wissenschaftliche Darstellungen aller Art, Texte, Filme, Fotos, Grafiken, Tondokumente sind prinzipiell erfasst ( § 2 UrhG). Ob diese Darstellungen auf Papier oder in elektronischen Formaten genutzt werden, spielt dabei keine Rolle. Das Urheberrecht bestimmt die Nutzung der Materialien aber nur dann, wenn die Materialien etwas Neues enthalten, wenn sie etwas Eigenes, Individuelles zeigen im Vergleich zu den Materialien, die es bereits gibt. Die Juristinnen und Juristen nennen diese Eigenschaft „persönliche geistige Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). ! Wer Lehrmaterial herstellt, begründet die Qualität des Lehrmaterials mit der Art der Darstellung. Wenn zum Beispiel die Professorin W. einen Lehrbeitrag für das L3T-Buchprojekt herstellt, begründet sie die Qualität des Lehrmaterials mit der Art der Darstellung. Die Struktur ihres Lehrbeitrages ist die Folge einer Reihe von Entscheidungen über den Umfang, die Gliederung, die Schwerpunkte, die Lücken, die Beispiele, den Sprachstil, das Seitenlayout, etc. Alle diese Entscheidungen führen dazu, dass der Beitrag von Professorin W. eine individuelle Qualität hat. Damit ist der Lehrbeitrag im Kern des Bereiches, den das Urheberrecht regelt. Die Regeln des Urheberrechts erfassen aber nicht die dargestellten wissenschaftlichen Inhalte. Die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse als solche wird nicht durch das Urheberrecht eingeschränkt. Das Urheberrecht betrifft nur die Art der Darstellung. Sie dürfen die gleichen wissenschaftlichen Inhalte in Ihrem eigenen Lehrbuch darstellen, mit denen sich auch die Professorin W. befasst hat. Sie dürfen aber nicht die Art der Darstellung übernehmen, die Professorin W. gewählt hat. Die Urheber/innen, in unserem Fall die Professorin W., bestimmen darüber, wer ihre Beiträge (Werke) zu welchen Bedingungen nutzen darf (§§ 11 ff UrhG). Sie haben somit zunächst einmal alle Rechte. Besonders interessant für das E-Learning sind die sogenannten Verwertungsrechte (§§ 15-23 UrhG). Mit diesen Rechten setzen die Urheber/innen die Bedingungen der Nutzung. So kann die Professorin W. über die Vervielfältigung (§ 16 UrhG), die Verbreitung (§ 17 UrhG) und die Bearbeitung (§ 23 UrhG) bestimmen. Damit hat sie als Urheberin die Nutzung ihrer Werke unter Kontrolle. ! In der Schweiz ist gemäß Art. 16 Abs.1 URG das Urheberrecht übertragbar (educa.ch, 2009) Informationen zum Urheberrecht in Österreich finden sich online zugänglich in Haller (2003). Weil die Verwertungsrechte genauso wie ein Tisch oder Lehrbuch verkauft, vermietet, verschenkt oder verliehen werden können, wandern die Verwertungsrechte oft von den Urheberinnen bezwiehungsweise Urhebern zu Verlagen oder zu Produktionsfirmen, die geschützte Werke als Teil einer Film- oder CD-Produktion verwenden. Deshalb haben es Lehrende in vielen Fällen nicht mit Urheberinnen oder Urhebern, sondern mit Verwertungsorganisationen zu tun. Dies ist der juristische Hintergrund der Regel, dass man Werke, die anderen gehören, nicht ohne deren Erlaubnis nutzen darf. In unserem Beispiel überträgt die Professorin W. Nutzungsrechte am Beitrag für das L3T-Buchprojekt im Rahmen einer Creative-Commons-Lizenz. Auf der Website der Creative Commons finden Sie weitere Informationen dazu: http://de.creativecommons.org . ? Überlegen Sie, was ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts und wer hat die Rechte am Werk? Erlaubte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken Zu dieser sehr strengen Regel gibt es im Gesetz Ausnahmen. Diese Ausnahmen würden es zum Beispiel einem Dozenten, nennen wir ihn Werner K., erlauben, in eigenen Beiträgen fremde Werke ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber/innen zu nutzen. ! Für Unterricht und Forschung dürfen Lehrende und Studierende fremde Werke zugänglich machen, sofern sie sich an die gesetzlichen Regeln halten. Nutzungsrechte Die Nutzung fremder Werke in Lernplattformen ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sich Lehrende oder Studierende auf die Ausnahmen berufen können. Sobald nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt werden kann, ist die Ausnahme nicht anwendbar und die Lehrenden und Studierenden sind auf eine Genehmigung der Rechteinhaber/innen angewiesen. Lehrende und Studierende öffentlicher Hochschulen können sich auf die Ausnahme berufen. ? Darf der Dozent Werner K. das Buch von Professorin W. in einem Moodle-Kurs als PDF-Ausgabe für die Studierenden zugänglich machen? Der Zugang zum Material darf nur den Teilnehmenden einzelner Veranstaltungen gewährt werden. Der Zugang muss durch Passwörter geschützt werden. Die Teilnehmenden müssen darauf verpflichtet werden, die Materialien nicht außerhalb des Kurses zu nutzen und sie nicht an Unbeteiligte weiter zu geben. Diese Verpflichtung kann elektronisch erfolgen. Kleine Teile eines veröffentlichten Werkes dürfen verwendet werden (vgl. LG Stuttgart, 2011). Circa zehn Prozent werden als kleiner Teil angesehen. Bilder, Zeitungsartikel und wissenschaftliche Aufsätze können oft nur dann sinnvoll verwendet werden, wenn sie im Ganzen übernommen werden. Diese sogenannten kleinen Werke dürfen vollständig genutzt werden, wenn nur die vollständige Nutzung sinnvoll ist. Die Nutzung ist nur dann erlaubt, wenn es keine finanziell und organisatorisch zumutbaren Alternativen gibt, zum Beispiel wenn Sie Lehrbücher kaufen können. Wenn Sie eine Sachfrage darstellen möchten, müssen Sie Ihre Eingriffe verteilen und dürfen von jeder geeigneten Quelle nur einen Teil „klauen“. Falls es das Budget Ihres Institutes erlauben würde, das Kursmaterial zu kaufen, müssen Sie es kaufen. Die Regelung zur Nutzung fremder Materialien in Österreich ist einerseits großzügiger, andererseits strenger als in Deutschland (42 Abs. 6 UrhG Ö). Der Umfang der genutzten Werke ist nicht auf zehn Prozent beschränkt. Umfangreiche Werke dürfen zwar nicht vollständig verwendet werden, es ist aber erlaubt, diejenigen Teile zu nutzen, die für den jeweiligen Zusammenhang erforderlich sind. Das können auch mehr als zehn Prozent sein. Dabei dürfen einzelne Rechteinhaber nicht mehr belastet werden, als es notwendig ist. Zeitungsartikel, Aufsätze, Bilder und Grafiken dürfen vollständig verwendet werden, wenn es erforderlich ist. Strenger ist die Regelung, weil nur einzelne elektronische Exemplare per Mail verschickt werden dürfen. Die Speicherung auf einem Server zum Abruf durch andere ist verboten. So soll sichergestellt werden, dass nur die unmittelbare Zielgruppe Zugriff erhält. In der Schweiz ist die Nutzung fremder Materialien im Unterricht im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geregelt. Für didaktische Zwecke dürfen elektronische Materialien für Kursteilnehmer/innen auf Internetservern gespeichert werden. Sogar in Intranets, die nicht auf Teilnehmende einzelner Kurse beschränkt sind, dürfen die fremden Materialien zugänglich gemacht werden. Lediglich die Öffnung für alle ist verboten (Art. 19 Abs. 1 b UrhG CH). Der Anteil größerer Werke, der genutzt werden darf, erstreckt sich auf das Erforderliche im jeweiligen didaktischen Zusammenhang. Auch diese Grenze ist relativ weit gefasst. Zeitungsartikel, Grafiken, Bilder dürfen vollständig verwendet werden, wenn es erforderlich ist. Das Zitatrecht Eine andere gesetzliche Erlaubnis ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Auch diese Ausnahme steht Ihnen nur dann offen, wenn Sie mehrere strenge Voraussetzungen erfüllen. Sobald Sie eine der Voraussetzungen nicht erfüllen können, dürfen Sie sich nicht auf die Ausnahme berufen. Der Schwerpunkt muss das eigene Werk sein. So könnte zum Beispiel der Dozent Werner K. nicht sagen: „Mein Lehrmaterial besteht zu 100 Prozent aus einem Zitat des Lehrbuchs vom Kollegen X“. Seine eigene Konzeption des Materials muss im Vordergrund stehen. Dabei gilt: Das fremde Material muss eine Belegfunktion im wissenschaftlichen Diskurs haben. Wenn Sie eine wissenschaftliche Frage behandeln und verschiedene Standpunkte zu dieser Frage erläutern, können Sie diese Standpunkte mit Zitaten belegen. Die Quellenangaben müssen korrekt und vollständig sein. Was als korrekt und vollständig gilt, wird in verschiedenen wissenschaftlichen Communities unterschiedlich beurteilt. Wenn Sie sich an die Regeln halten, die in Ihrer Community gelten, sind Sie auf der sicheren Seite. Sie dürfen nur in dem Umfang zitieren, der für die jeweilige didaktische Situation erforderlich ist. Alle Ergänzungen, die das Material angenehmer und hübscher machen, aber inhaltlich nicht wirklich notwendig sind, können Sie nicht über die Brücke des Zitatrechts in Ihr Material holen. Sie brauchen dafür eine Einwilligung der Rechteinhaber/innen. In der Online-Welt gilt außerdem auch die Beschränkung des Zugriffs auf Teilnehmende einzelner Veranstaltungen. Wenn Sie Lehrmaterial für eine Veranstaltung mit 30 Teilnehmenden konzipieren und das Material auf einer öffentlichen Webseite zugänglich machen, öffnen Sie einen potentiellen Zugriff für ca. 3.000.000.000 (3 Milliarden) Internet-Nutzer/innen. Diese weite Öffnung steht in keinem angemessenen Verhältnis zur begrenzten Zahl der Teilnehmenden an einer Lehrveranstaltung. Die gesetzlichen Erlaubnisse der Nutzung fremder Werke in Lernplattformen und das Zitatrecht wirken wie eine gesetzliche „Erlaubnis zum Klauen“. Die Rechteinhaber/innen müssen das „Klauen“ dulden. Sie erhalten dafür aber eine finanzielle Entschädigung. Berechnungsmethoden und die Höhe der Entschädigung werden zwischen Hochschulverbänden und Verwertungsgesellschaften ausgehandelt. Die Lehrenden müssen sich nicht um diese Dinge kümmern. ! Die gesetzliche Erlaubnis „Privatkopie” ist für die Hochschullehre nicht anwendbar. Das Gesetz erlaubt es, Kopien ohne Einwilligung der Rechteinhaber/innen zu machen, wenn die Kopien nur privat im engen Freundeskreis verwendet werden. Der Einsatz von Lehrmaterial in der Hochschule liegt im beruflichen Umfeld der Lehrenden. Studierende bewegen sich an der Hochschule ebenfalls nicht im privaten Umfeld. Facebook-Freundschaften sind nicht die wirklichen Freundschaften des engen privaten Kreises. Das Zitatrecht ist in Österreich in § 46 UrhG Ö geregelt. Die Anforderungen an ein rechtmäßiges Zitat sind mit den Anforderungen in Deutschland vergleichbar. Besondere Regelungen gibt es für die Nutzung von Bildern und Musik (§§ 52, 54 UrhG Ö). Dort sind die Anforderungen sehr streng. Ganze Bilder dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn es keine zumutbare Alternative gibt. Die Nutzung von Musik ist auf kleine Teile beschränkt, deren Umfang sich aus dem jeweiligen Zusammenhang ergibt. Dabei dürfen die Nutzer/innen nicht zu ihren Gunsten großzügig sein. Die Regelungen des Zitatrechts entsprechen in der Schweiz im Wesentlichen den für Deutschland beschriebenen Regelungen (Art. 25 UrhG CH). Die Nutzung von Bildern wird aber etwas strenger geregelt als in Deutschland. Ganze Bilder dürfen nur dann verwendet werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt. Soweit es möglich ist, muss die Nutzung von fremden Bildern eingeschränkt werden. Einzelaspekte Social Media wie Blogs, Facebook, Twitter etc. sind durch ihre Offenheit gekennzeichnet. Sie sind auf Verbreitung ausgelegt. Die Grenzen der Erlaubnisse im Urheberrecht sind sehr eng. Nur wenn der Zugriff auf die Teilnehmenden einzelner Veranstaltungen beschränkt ist und wenn auch alle anderen Anforderungen der Erlaubnisse erfüllt sind, dürfen in Social Media fremde Werke ohne Einwilligung der Rechteinhaber/innen genutzt werden. Die Grenzen der Erlaubnisse gelten genauso für Lehrende wie für Studierende. Deshalb dürfen keine fremden Materialien ohne die Einwilligung der Rechteinhaber/innen verwendet werden, wenn sich Betreiber/innen von Plattformen in den Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, auf alle Inhalte der Plattform zugreifen zu können. Die Betreiber/innen haben dann auch Zugriff auf solche Inhalte, die durch Passwörter geschützt sind. Fremde Inhalte könnten in so einer Umgebung verschlüsselt gespeichert werden. Die Aufzeichnung von Veranstaltungen ist nur dann erlaubt, wenn die abgebildeten Dozentinnen bzw. Dozenten mit der Aufzeichnung einverstanden sind (§ 22 KUG). Das Einverständnis muss auch die Nutzung der Aufzeichnung umfassen. Darf die Aufzeichnung nur intern genutzt oder darf sie öffentlich verwendet werden? Erlaubt ist nur das, was das Einverständnis abdeckt. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es sinnvoll, das Einverständnis im Vorfeld schriftlich zu fixieren. Wenn sich Studierende an Diskussionen beteiligen, ist auch deren Einwilligung in die Aufzeichnung notwendig. Die Einwilligung können sich die Veranstalter/innen schriftlich geben lassen. Sie können aber auch die Studierenden mit Aushängen über die Aufzeichnungen informieren und diejenigen, die sich wegen der Aufzeichnung nicht an einer Diskussion beteiligen wollen, nach der Aufzeichnung die Möglichkeit geben, sich „nicht-öffentlich“ zu beteiligen. Die Beiträge von Studierenden werden juristisch genauso behandelt wie die Beiträge von Lehrenden: Sowohl bei der Zusammenstellung des Materials als auch bei der Verbreitung des Materials gelten die Grenzen der Erlaubnisse im UrhG. Beiträge für ein öffentliches Wiki verlassen den engen Rahmen, den die Erlaubnisse im UrhG setzen. Fremde Materialien dürfen nur mit Einwilligung der Rechteinhaber/innen genutzt werden. Dies gilt auch für das Zitatrecht. Wenn ein Wiki mit Beiträgen von Lehrenden und Studierenden semesterübergreifend angeboten wird und wenn das Material von anderen Studierenden weiterbearbeitet werden soll, ist dies nur dann erlaubt, wenn die Autorinnen bzw. Autoren mit der Weiterbearbeitung einverstanden sind. Die Erlaubnisse im UrhG gelten nur für die Nutzung und Verbreitung fremder Werke, nicht für die Veränderung fremder Werke. Je mehr Autorinnen bzw. Autoren an einem Werk beteiligt sind, umso mehr Mit-Urheber/innen gibt es, die nur gemeinsam darüber bestimmen können, wie das Werk genutzt werden darf. Später hinzukommende Autorinnen bzw. Autoren können sich den vorher geschlossenen Vereinbarungen anschließen. Sie können die Vereinbarungen ihrer Vorgänger/innen aber nicht einseitig ändern (§§ 8, § 9 UrhG). ? Die studentische Theatergruppe „FlipFlop” will einen Podcast zur richtigen Darstellung einzelner Figuren drehen. Der Podcast soll auf Wunsch von Dozent W. auf YouTube veröffentlicht werden. Kann der Dozent W. die Veröffentlichung durchsetzen? Auf YouTube ist eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Autorenschaft möglich. Die Einwilligung zur Veröffentlichung darf nicht erzwungen werden (§ 11 UrhG). Deshalb dürfen Veranstaltungsformate, die eine Veröffentlichung auf YouTube vorsehen, nur im Wahlbereich angeboten werden. Im Wahlbereich muss es eine Alternative geben, die ohne Veröffentlichung auf YouTube auskommt. Datenschutz Die Regeln des Datenschutzes sind auf mehrere Gesetze verteilt. Regelungen zum Datenschutz finden sich unter anderen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer sowie im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG). Alle diese Datenschutzregeln haben dasselbe Ziel: Jeder Mensch soll sich frei und ohne Überwachung bewegen können. Dieser Grundsatz wird aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgesetzes zur informationellen Selbstbestimmung hergeleitet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus dem Grundrecht Art.1 Abs. 1 (Menschenwürde) und Art. 2 Abs.1 (Handlungsfreiheit) hergeleitet. Struktur des Datenschutzes Die Struktur des Datenschutzrechts ist einfach. Es gibt eine Regel und zwei Ausnahmen: Regel: Die Nutzung personenbezogener Daten ist verboten. Die Ausnahmen lauten: Ein Gesetz erlaubt ausdrücklich die Nutzung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke. Die Betroffenen haben eine Einwilligung in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten erteilt. Personenbezogene Daten Die Regeln des Datenschutzes bestimmen die Nutzung von Daten nur dann, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt. Zu den personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG gehören Angaben beziehungsweise Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person wie an folgendem Beispiel von Leon aufgezeigt: Mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation bekommt der Student Leon vom Studierendensekretariat Post mit Matrikelnummer und PIN. Zeitnah bekommt auch der zentrale IT-Service der Hochschule Daten wie den Namen des Studierenden, die Matrikelnummer, die verschlüsselte PIN, das Geburtsdatum sowie die Studienrichtung übermittelt. Diese Personenstammdaten werden jetzt in das Identity Management (IDM) zur Account-Verwaltung, Passwortverwaltung unter anderem gesendet. Im IDM einer Hochschule werden Personenstammdaten der Hochschulangehörigen aus den Verwaltungssystemen übernommen, die dann der IT-Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Leon kann sich jetzt auch mit der Matrikelnummer und PIN ein Passwort setzen. Die personenbezogenen Daten werden auch von den Diensten wie zum Beispiel E-Mail, Moodle, BSCW verwendet. Bei der Nutzung der Dienste ist die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses erforderlich. Leon kann jetzt mit Matrikelnummer und Passwort auf die internen IT-Dienste der Universität zugreifen. Weitere Beispiele für personenbezogene Daten nach § 3 BDSG sind IP-Adressen, Personalausweisnummer, Telefonnummer sowie die Sozialversicherungsnummer. ? Diskutieren Sie, welche personenbezogenen Daten möchten Sie von sich nicht weitergeben. Verbot der Nutzung personenbezogener Daten Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezogenen Daten ist verboten (§ 4 Abs. 1 BDSG). Durch diese grundsätzliche Regelung macht der Gesetzgeber klar, dass personenbezogene Daten ein wertvolles, empfindliches Gut sind, mit dem sorgsam umgegangen werden muss. ! Deine Daten gehören Dir. Gesetzliche Erlaubnis Die erste Ausnahme zum grundsätzlichen Verbot ist die gesetzliche Erlaubnis. Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift erlaubt sind, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden (siehe dazu § 4 BDSG). Die Betroffenen sind daran gebunden und müssen die Nutzung der Daten dulden. Mit der Einschreibung von Leon (siehe oben) wurden viele personenbezogene Daten von der Hochschulverwaltung übernommen und weiter an die universitäre IT-Infrastruktur übergeben. Die gesetzliche Erlaubnis ergibt sich aus dem Hochschulgesetz des Landes, sowie der Einschreibordnung der jeweiligen Hochschule. Leon kann sich gegen die Verwendung der Daten im Rahmen gesetzlicher Erlaubnisse nicht wehren. E-Prüfungen sind zulässig, soweit sie in Prüfungsordnungen von Hochschulen beschrieben sind. Auch hier bewegt sich eine Hochschule im rechtlich abgesicherten Bereich. Sobald die Hochschule aber Daten nutzt, die nicht in einer Prüfungsordnung oder einer anderen gesetzlichen Erlaubnis beschrieben sind, ist sie auf die Einwilligung der Studierenden angewiesen.Weitere Informationen zu E-Prüfungen und Recht finden Sie hier: http://ep.elan-ev.de/wiki/Rechtsfragen . In der Praxis Ein Beispiel zur Regelung der E-Prüfungen findet man in der Rahmenprüfungsordnung (Seite 13) bei der Universität Duisburg-Essen: http://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/8_00_5.pdf Eine Ordnung für E-Learning-Verfahren können Sie bei der Bergischen Universität Wuppertal einsehen ( http://www.verwaltung.uni-wuppertal.de/am/2012/am12057.pdf ) . Die Ordnung regelt netzangebundene Lern-, Lehr- und Prüfverfahren, die personenbezogene Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Ausbildung erheben, verarbeiten und nutzen. Hier werden die Datennutzung im Rahmen neuer Veranstaltungsformen aufgezeigt und geregelt. Einwilligung Die Erhebung solcher Daten, die üblicherweise in Präsenzveranstaltungen genutzt werden, ist durch die existierenden rechtlichen Regelungen gedeckt. Ungewöhnliche, neue Veranstaltungsformen, die das Potential von Lernplattformen nutzen und bei denen zum Beispiel Daten über das Verhalten der Studierenden laufend erhoben und gespeichert werden, um eine Verlaufsleistung der Studierenden zu bewerten, müssen durch eine Einwilligung der Studierenden gedeckt sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einem Kurs zum Projektmanagement die Studierenden ein begrenztes Budget an Zeit und an virtuellem Geld erhalten und jede ihrer Aktionen von der Plattform festgehalten und durch die Dozentinnen und Dozenten bewertet werden. Wirksamkeit der Einwilligung . Allerdings ist eine Einwilligung gem. § 4a BDSG nur dann wirksam, wenn eine freie Entscheidung des Betroffenen zur Einwilligung führt, die Betroffenen umfassend über die Art der erhobenen Daten und den Umfang der Verarbeitung informiert werden, die Einwilligung schriftlich erfolgt. Bei einer Einwilligung für Veranstaltungsformate, bei denen mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als es in Präsenzveranstaltungen üblich ist, müssen mehrere Randbedingungen beachtet werden: Freiwillig ist eine Einwilligung nur dann, wenn sie sich auf eine Wahl- oder Wahlpflichtveranstaltung bezieht. Im Pflichtbereich wäre eine Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam. Der Text der Einwilligung muss die geplante Erhebung und Nutzung der Daten umfassend beschreiben. Die Einwilligung muss schriftlich festgehalten werden. Dies kann durch Papier mit Unterschrift geschehen. Eine Einwilligung kann aber auch elektronisch erteilt werden (§ 13 Abs. 2 TMG). Der Text der Einwilligung kann so in einer Lernplattform platziert werden, dass die Teilnehmenden einer Veranstaltung mit einem Klick bestätigen müssen, dass sie die Einwilligung erteilen. Diese Erteilung muss in den Logfiles der Lernplattform gespeichert werden, damit die Hochschule in einem Konfliktfall nachweisen kann, dass bestimmte Studierende in die Nutzung der Daten einer bestimmten Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt eingewilligt haben. Missbrauch der Einwilligung . Der Text der Einwilligung muss auch den Hinweis enthalten, dass die Einwilligung jederzeit ohne negative Folgen für die Betroffenen zurückgezogen werden kann. Dies könnte Studierende mit schlechten Klausurergebnissen dazu verleiten, am Ende einer Veranstaltung die Einwilligung zurückzuziehen. Das folgenlose Zurückziehen der Einwilligung könnte dazu führen, dass den Studierenden kein Fehlversuch angerechnet wird und sie eine Prüfung so lange wiederholen, bis Ihnen das Ergebnis zusagt. So ein Verhalten ist nicht erlaubt. Die Hochschule muss das nicht dulden, denn die Studierenden missbrauchen ihre formale Rechtsposition (§ 242 BGB). Einwilligung zur Nutzung von Facebook . Professor K. bietet zur Gruppenarbeit seiner Studierenden eine Facebook-Seite an. Das ist ein Online-Angebot der Hochschule. Selbst wenn die Studierenden in die Nutzung von Facebook freiwillig einwilligen, ist die Wirksamkeit der Einwilligung trotzdem zweifelhaft. Die Datenschutzbestimmungen von Facebook genügen wegen ihrer Unklarheit nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts. Die Datenschutzbestimmungen von Facebook sind zwar sehr lang, enthalten aber weder klare Angaben zum Umfang der erhobenen Daten noch enthalten sie klare Angaben zur Verwendung der Daten. So wird zum Beispiel erklärt, dass Daten zur Verbesserung der Dienste an Dritte weitergegeben werden. Unklar bleibt, wann welche Daten an wen weitergegeben werden. Eine Einwilligung, die auf unvollständigen Informationen beruht, ist nicht bindend. Allerdings ist aufgrund der Organisationsstruktur von Facebook nicht deutsches, sondern irisches Datenschutzrecht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit relevant (OVG Schleswig Holstein, 2013). Damit ist die Unklarheit der Datenschutzbestimmungen bei Facebook mit deutschem Datenschutzrecht nicht angreifbar. Die Datenschutzbestimmungen werden aber unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes mit deutschem Recht angegriffen (LG Berlin, http://www.vzbv.de/8981.htm ). Die einschlägigen Gerichtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Damit ist juristisch noch nicht endgültig geklärt, ob die Datenschutzerklärungen von Facebook eine ausreichende Grundlage für bindende Einwilligungen sind. Professor K. sollte sehr vorsichtig damit sein, Facebook-Seiten für seinen Unterricht einzusetzen. ! Schütze Deine Privatsphäre. Apps/Cloud Computing . Die Nutzung von Apps wird aus Sicht einer Hochschule dann problematisch, wenn in den Apps personenbezogene Daten der Studierenden an Dritte übertragen werden. Viele Apps nutzen nicht nur die Daten, die die Nutzer/innen eigenhändig in die App eingeben, sie nutzen auch das Umfeld des Betriebssystems, um weitreichende personenbezogene Daten zu erheben und an Dritte weiter zu verkaufen. Da die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte bei vielen App-Anbietern beziehungsweise -anbieterinnen das Geschäftsmodell ausmacht, wird die Hochschule wenig Erfolg bei dem Versuch haben, die App-Betreiber/innen zum Verzicht auf die Daten-Weitergabe zu bewegen. Die Hochschule muss dann auf den Einsatz verzichten. Die Nutzung von Cloud Computing kann ebenfalls problematisch werden, wenn die Nutzungsbedingungen eine Kontrolle der Daten nicht garantieren. Die Nutzungsbedingungen von Google sind ähnlich unscharf wie die Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Professorin W. würde die Daten ihrer Studierenden gefährden, wenn sie Google Drive zum Schreiben von Texten in ihrem Seminar einsetzen würde. ? Überlegen Sie noch einmal, was ist eine gesetzliche Erlaubnis? Vergleichen Sie Ihre Gedanken mit Abschnitt 5. In der Praxis Die FH Düsseldorf hat im Juni 2013 den Service von Microsoft „Office 365” für Studierende auf Cloud-Basis eingeführt. Einwilligungen der Studierenden tragen den Prozess. Der Prozess wurde mit der Landesdatenschutzbehörde abgestimmt. Dies ist eine gelungene Auslagerung von Datenverarbeitung durch eine Hochschule. http://www.fh-duesseldorf.de/a_fh/zeigeNewsLang?c_id=c20130620095024 ! Eine Hochschule muss auf die Nutzung eines Cloud-Dienstes verzichten, wenn der Cloud-Anbieter die Einhaltung des Datenschutzes nicht garantieren kann (§ 11 BDSG). Die Struktur des Datenschutzrechts in Österreich richtet sich nach den gleichen Grundprinzipien: Die Verwendung personenbezogener Daten ist verboten. Sie ist erlaubt, wenn ein Gesetz die Verwendung ausdrücklich gestattet oder wenn die Betroffenen der Verwendung zustimmen (§ 1 Abs. 2 DSG Ö). Die Zustimmung muss freiwillig, umfassend und in Kenntnis der Sachlage erfolgen (§ 4 Nr. 14 DSG Ö). Damit sind die Ausführungen für das Datenschutzrecht auf Österreich übertragbar. In der Schweiz finden sich Regelungen zum Datenschutz in Gesetzen des Bundes und in Gesetzen der Kantone. Das Bundesgesetz über den Datenschutz regelt die grundlegende Struktur. Auch in der Schweiz ist die Verwendung personenbezogener Daten verboten, es sei denn, dass ein Gesetz die Verwendung ausdrücklich erlaubt oder dass die Betroffenen in die Verwendung eingewilligt haben (Art 17 DSG CH). Die Einwilligung muss freiwillig, umfassend und in Kenntnis der Sachlage erfolgen (Art. 4 Abs. 5 DSG CH). Damit sind die Ausführungen für das Datenschutzrecht auf die Schweiz übertragbar. ! Zahlreiche weiterführenden Links und Literaturhinweise finden Sie bei Diigo, versehen mit den Schlagworten #l3t, #recht, #de bzw. #at und #ch. Literatur educa.ch (2009). Das Urheberrecht im Bildungsbereich. http://guides.educa.ch/sites/default/files/urheberrecht_d.pdf [2013-08-26]. Haller, Albrecht (2003). Urheberrecht – 30 häufig gestellte Fragen (FAQ) samt Antworten und einer kleinen Checkliste. Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf [2013-08-26]. LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2011-17 O 67/10. Aktenzeichen: 4 U 171/11. Fundstelle in openJur 2011, 98608 URL: http://openjur.de/u/202288.html [2013-08-26]. OVG Schleswig Holstein (2013).Deutsches Datenschutzrecht gilt nicht für Facebook. http://www.hldatenschutz.de/2013/06/27/ovg-schleswig-holstein-deutsches-datenschutzrecht-gilt-nicht-fur-facebook/[2013-08-26 ]. Telemediengesetz (TMG, Gesetzessammlung: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__2.html [2013-08-24]. Urheberrechtsgesetz Deutschland: http://dejure.org/gesetze/UrhG [2013-08-26]. Urheberrechtsgesetz Schweiz: http://www.gesetze.ch/inh/inhsub231.1.htm [2013-08-26]. Urheberrechtsgesetz Österreich: http://www.jusline.at/Urheberrechtsgesetz_%28UrhG%29.html [2013-08-26].